Rechnungen
Rechnung schreiben: Pflichtangaben, Muster und Vorlage
Wer selbstständig arbeitet, schreibt Rechnungen – und das Finanzamt erkennt sie nur an, wenn alle Pflichtangaben stimmen. Fehlt etwas, kann dein Kunde die Vorsteuer nicht abziehen und schickt die Rechnung zurück. Hier steht, was auf eine Rechnung gehört, wie ein Muster aussieht und welche Fristen gelten.
Direkt loslegen: Im Rechnungs-Generator prüft eine Checkliste alle Pflichtangaben, während du schreibst. Mit GiroCode, PDF und E-Rechnung – kostenlos und ohne Anmeldung.
Rechnung schreibenDie Kurzfassung
- Name und Anschrift von dir und deinem Kunden eintragen, dazu deine Steuernummer oder USt-IdNr.
- Eine eindeutige Rechnungsnummer, das Rechnungsdatum und das Leistungsdatum angeben.
- Jede Leistung mit Menge und Art auflisten, netto, mit Steuersatz und Steuerbetrag – oder dem Hinweis, warum keine Umsatzsteuer anfällt.
- Als PDF verschicken und acht Jahre aufbewahren.
Die Pflichtangaben nach § 14 UStG
Für Rechnungen über 250 € schreibt § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz diese Angaben vor:
| Angabe | Beispiel |
|---|---|
| Vollständiger Name und Anschrift von dir und deinem Kunden | Mara Beispiel Design, Musterstraße 12, 10115 Berlin |
| Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | 12/345/67890 oder DE123456789 |
| Ausstellungsdatum | 03.10.2026 |
| Fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer | 2026-042 – mehr unter Rechnungsnummer |
| Menge und Art der Lieferung oder Umfang und Art der Leistung | 14 Std. Webdesign Startseite |
| Zeitpunkt der Leistung (auch wenn er dem Rechnungsdatum entspricht) | Leistungszeitraum 01.09.–30.09.2026 |
| Entgelt, nach Steuersätzen aufgeschlüsselt, und vereinbarte Rabatte oder Skonti | 1.719,90 € netto |
| Steuersatz und Steuerbetrag – oder Hinweis auf die Steuerbefreiung | 19 % USt. 326,78 € |
Dazu kommen Sonderfälle: der Hinweis „Gutschrift“, wenn der Kunde die Rechnung ausstellt, der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht bei Bauleistungen an Privatleute und bei Auslandsgeschäften der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
Keine Angabe vergessen: Die Checkliste im Rechnungs-Generator zeigt live, was noch fehlt.
Muster: So ist eine Rechnung aufgebaut
- Briefkopf: dein Name oder Firmenname, Kontakt.
- Anschriftfeld: Kundenadresse, so dass sie in einen Fensterumschlag passt (DIN 5008).
- Infoblock rechts: Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Leistungsdatum, Kundennummer, Fälligkeit.
- Betreff: „Rechnung 2026-042“.
- Positionen: Beschreibung, Menge, Einheit, Einzelpreis, Steuersatz, Gesamt.
- Summen: Netto, Umsatzsteuer je Steuersatz, Gesamtbetrag.
- Zahlungshinweis: Betrag, Frist, Bankverbindung – am besten mit GiroCode zum Scannen.
- Fußzeile: Anschrift, Steuernummer, Bankverbindung.
Genau dieses Layout erzeugt der Rechnungs-Generator. Mit „Mit Beispieldaten füllen“ siehst du sofort eine vollständige Musterrechnung.
Kleinbetrag, Kleinunternehmer, Ausland
- Kleinbetragsrechnung bis 250 € brutto (§ 33 UStDV): Es genügen Name und Anschrift des Ausstellers, Datum, Menge und Art, Bruttobetrag und Steuersatz. Kundenadresse und Rechnungsnummer sind nicht nötig.
- Kleinunternehmer weisen keine Umsatzsteuer aus und schreiben stattdessen einen Hinweis auf die Steuerbefreiung. Seit 2025 gelten für sie vereinfachte Angaben – siehe Kleinunternehmer-Rechnung.
- Kunden in anderen EU-Ländern mit USt-IdNr. bekommen meist eine Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer – siehe Reverse-Charge-Rechnung.
- Rechnungen an andere Unternehmen müssen schrittweise als E-Rechnung ausgestellt werden – siehe E-Rechnung erstellen.
Fristen und Aufbewahrung
- Ausstellen: Für Leistungen an Unternehmen innerhalb von sechs Monaten nach der Leistung (§ 14 Abs. 2 UStG). Bei Leistungen an Unternehmen in anderen EU-Ländern bis zum 15. des Folgemonats.
- Zahlungsziel: frei vereinbar, üblich sind 14 oder 30 Tage. Ohne Vereinbarung gerät ein Unternehmen spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug.
- Aufbewahren: Rechnungen seit 2025 acht Jahre, gerechnet ab Ende des Kalenderjahres. Eine Rechnung vom November 2026 also bis Ende 2034.
Typische Fehler
- Leistungsdatum vergessen – es ist auch dann Pflicht, wenn es dem Rechnungsdatum entspricht. Ein Satz wie „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“ genügt.
- Umsatzsteuer als Kleinunternehmer ausgewiesen – dann schuldest du sie dem Finanzamt trotzdem (§ 14c UStG).
- Doppelte Rechnungsnummern – jede Nummer darf nur einmal vergeben werden.
- Ungenaue Leistungsbeschreibung wie „Beratung“ – besser „Beratung Website-Relaunch, 6 Std., 15.–17.09.2026“.
- Korrigierte Rechnung überschrieben – richtig ist eine Stornorechnung mit eigener Nummer und eine neue Rechnung.
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Häufige Fragen
Was muss auf einer Rechnung stehen?
Name und Anschrift beider Seiten, Steuernummer oder USt-IdNr., Rechnungsdatum, eine einmalige Rechnungsnummer, Menge und Art der Leistung, Leistungsdatum, das Nettoentgelt nach Steuersätzen sowie Steuersatz und Steuerbetrag oder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung.
Kann ich eine Rechnung ohne Gewerbe schreiben?
Ja. Freiberufler brauchen kein Gewerbe, schreiben aber ganz normale Rechnungen. Wer als Privatperson etwas verkauft, stellt statt einer Rechnung eine Quittung aus und weist keine Umsatzsteuer aus.
Muss das Leistungsdatum auf die Rechnung?
Ja, außer bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und bei Kleinunternehmern. Entspricht es dem Rechnungsdatum, reicht der Hinweis „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“.
Wie lange habe ich Zeit, eine Rechnung zu schreiben?
Bei Leistungen an Unternehmen sechs Monate. Bei Leistungen an Unternehmen in anderen EU-Ländern bis zum 15. des Folgemonats. Gegenüber Privatkunden gibt es meist keine feste Frist, früh abrechnen lohnt sich trotzdem.
Darf ich eine Rechnung als PDF per E-Mail schicken?
An Privatkunden ja. An andere Unternehmen in Deutschland ist das in der Übergangszeit bis Ende 2026 (für kleinere Unternehmen bis Ende 2027) mit Zustimmung des Empfängers erlaubt; danach wird die E-Rechnung Pflicht.
Wie lange muss ich Rechnungen aufbewahren?
Seit 2025 acht Jahre, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.
Hinweis: Diese Anleitung gibt den Stand vom Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Steuerberatung. Im Einzelfall – etwa bei Auslandsgeschäften oder Grenzfällen der Kleinunternehmerregelung – hilft deine Steuerberatung.
Quellen
- § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen, gesetze-im-internet.de.
- § 33 UStDV – Rechnungen über Kleinbeträge, gesetze-im-internet.de.
- § 14b UStG – Aufbewahrung von Rechnungen, gesetze-im-internet.de.
- § 14c UStG – Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis, gesetze-im-internet.de.