Steuerschuldnerschaft

Reverse-Charge-Rechnung: Pflichtangaben und Hinweis

Arbeitest du für ein Unternehmen in einem anderen EU-Land, berechnest du meist keine deutsche Umsatzsteuer – dein Kunde führt sie in seinem Land ab. Damit das klappt, braucht die Rechnung einen bestimmten Hinweis, beide USt-IdNr. und eine kurze Frist. Hier steht alles Wichtige.

Direkt loslegen: Der Rechnungs-Generator ist schon auf Reverse Charge eingestellt – ohne Umsatzsteuer, mit Pflichthinweis und Prüfung beider USt-IdNr.

Reverse-Charge-Rechnung schreiben

Die Kurzfassung

  1. Keine deutsche Umsatzsteuer ausweisen, nur Nettobeträge.
  2. Den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auf die Rechnung schreiben.
  3. Deine USt-IdNr. und die USt-IdNr. des Kunden angeben – vorher die Nummer des Kunden prüfen.
  4. Bei EU-Dienstleistungen bis zum 15. des Folgemonats abrechnen und den Umsatz in der Zusammenfassenden Meldung angeben.

Wann gilt Reverse Charge?

FallWas gilt
Dienstleistung an ein Unternehmen in einem anderen EU-Land (z. B. Design, Programmierung, Beratung)Leistungsort ist beim Kunden (§ 3a Abs. 2 UStG), der Kunde schuldet die Steuer – Reverse Charge.
Bestimmte Leistungen im Inland nach § 13b UStG, etwa Bauleistungen an Bauunternehmen oder GebäudereinigungEbenfalls Reverse Charge, mit demselben Hinweis.
Dienstleistung an ein Unternehmen außerhalb der EU (z. B. Schweiz, USA)In Deutschland nicht steuerbar; Hinweis z. B. „Nicht im Inland steuerbare Leistung“. Keine Zusammenfassende Meldung.
Leistung an Privatpersonen im EU-AuslandKein Reverse Charge – in der Regel deutsche Umsatzsteuer (Ausnahmen etwa bei digitalen Leistungen).

Kleinunternehmer stellen auch an EU-Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung; für sie gilt der Hinweis auf § 19 UStG.

Pflichtangaben einer Reverse-Charge-Rechnung

USt-IdNr. des Kunden prüfen: Über das Bestätigungsverfahren des Bundeszentralamts für Steuern oder das EU-System VIES lässt sich prüfen, ob die Nummer gültig ist. Die Bestätigung am besten speichern.

Pflichthinweis, beide USt-IdNr. und englische Rechnung auf Knopfdruck – im Rechnungs-Generator.

Schritt für Schritt im Rechnungs-Generator

  1. Modus „Reverse Charge“ im Rechnungs-Generator wählen – der Link ist schon so eingestellt.
  2. Deine USt-IdNr. beim Absender und die USt-IdNr. des Kunden beim Kunden eintragen; die Prüfung markiert fehlende Nummern.
  3. Rechnungssprache bei Bedarf auf Englisch stellen. Der Hinweis erscheint dann zweisprachig.
  4. Positionen netto eintragen und als PDF oder ZUGFeRD speichern.

Fristen und Zusammenfassende Meldung

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Ohne Umsatzsteuer, mit Pflichthinweis, beiden USt-IdNr., auf Deutsch oder Englisch – als PDF, ZUGFeRD oder XRechnung. Kostenlos und ohne Anmeldung.

Häufige Fragen

Welcher Hinweis muss auf eine Reverse-Charge-Rechnung?

„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 UStG). Die entsprechende Formulierung in der Sprache des Kunden, etwa „Reverse charge“, wird ebenfalls anerkannt.

Brauche ich für Reverse Charge eine USt-IdNr.?

Ja. Bei Leistungen an Unternehmen in anderen EU-Ländern gehören deine USt-IdNr. und die des Kunden auf die Rechnung. Die Steuernummer genügt hier nicht.

Bis wann muss die Reverse-Charge-Rechnung raus?

Bei Dienstleistungen an Unternehmen in anderen EU-Ländern bis zum 15. Tag des Monats, der auf die Leistung folgt.

Gilt Reverse Charge auch für Kunden in der Schweiz oder den USA?

Nicht im EU-Sinn. Dienstleistungen an Unternehmen außerhalb der EU sind in Deutschland meist nicht steuerbar; die Rechnung trägt dann einen entsprechenden Hinweis, und eine Zusammenfassende Meldung entfällt.

Wie prüfe ich die USt-IdNr. meines Kunden?

Über das Bestätigungsverfahren des Bundeszentralamts für Steuern (eVatR) oder das EU-System VIES.

Kann ich als Kleinunternehmer Reverse Charge nutzen?

Als Kleinunternehmer stellst du keine Umsatzsteuer in Rechnung und nutzt den Hinweis auf § 19 UStG. Für die Teilnahme am EU-Binnenmarkt brauchst du trotzdem oft eine USt-IdNr. – sprich das mit deiner Steuerberatung ab.

Hinweis: Diese Anleitung gibt den Stand vom Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Steuerberatung. Im Einzelfall – etwa bei Auslandsgeschäften oder Grenzfällen der Kleinunternehmerregelung – hilft deine Steuerberatung.

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