Steuerschuldnerschaft
Reverse-Charge-Rechnung: Pflichtangaben und Hinweis
Arbeitest du für ein Unternehmen in einem anderen EU-Land, berechnest du meist keine deutsche Umsatzsteuer – dein Kunde führt sie in seinem Land ab. Damit das klappt, braucht die Rechnung einen bestimmten Hinweis, beide USt-IdNr. und eine kurze Frist. Hier steht alles Wichtige.
Direkt loslegen: Der Rechnungs-Generator ist schon auf Reverse Charge eingestellt – ohne Umsatzsteuer, mit Pflichthinweis und Prüfung beider USt-IdNr.
Reverse-Charge-Rechnung schreibenDie Kurzfassung
- Keine deutsche Umsatzsteuer ausweisen, nur Nettobeträge.
- Den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auf die Rechnung schreiben.
- Deine USt-IdNr. und die USt-IdNr. des Kunden angeben – vorher die Nummer des Kunden prüfen.
- Bei EU-Dienstleistungen bis zum 15. des Folgemonats abrechnen und den Umsatz in der Zusammenfassenden Meldung angeben.
Wann gilt Reverse Charge?
| Fall | Was gilt |
|---|---|
| Dienstleistung an ein Unternehmen in einem anderen EU-Land (z. B. Design, Programmierung, Beratung) | Leistungsort ist beim Kunden (§ 3a Abs. 2 UStG), der Kunde schuldet die Steuer – Reverse Charge. |
| Bestimmte Leistungen im Inland nach § 13b UStG, etwa Bauleistungen an Bauunternehmen oder Gebäudereinigung | Ebenfalls Reverse Charge, mit demselben Hinweis. |
| Dienstleistung an ein Unternehmen außerhalb der EU (z. B. Schweiz, USA) | In Deutschland nicht steuerbar; Hinweis z. B. „Nicht im Inland steuerbare Leistung“. Keine Zusammenfassende Meldung. |
| Leistung an Privatpersonen im EU-Ausland | Kein Reverse Charge – in der Regel deutsche Umsatzsteuer (Ausnahmen etwa bei digitalen Leistungen). |
Kleinunternehmer stellen auch an EU-Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung; für sie gilt der Hinweis auf § 19 UStG.
Pflichtangaben einer Reverse-Charge-Rechnung
- alle normalen Pflichtangaben nach § 14 UStG – siehe Rechnung schreiben,
- deine USt-IdNr. (die Steuernummer genügt hier nicht),
- die USt-IdNr. des Kunden,
- Nettobetrag ohne Steuerausweis,
- der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 UStG). Die Finanzverwaltung akzeptiert auch die entsprechende Formulierung in der Sprache des Kunden, etwa „Reverse charge“ auf Englisch.
USt-IdNr. des Kunden prüfen: Über das Bestätigungsverfahren des Bundeszentralamts für Steuern oder das EU-System VIES lässt sich prüfen, ob die Nummer gültig ist. Die Bestätigung am besten speichern.
Pflichthinweis, beide USt-IdNr. und englische Rechnung auf Knopfdruck – im Rechnungs-Generator.
Schritt für Schritt im Rechnungs-Generator
- Modus „Reverse Charge“ im Rechnungs-Generator wählen – der Link ist schon so eingestellt.
- Deine USt-IdNr. beim Absender und die USt-IdNr. des Kunden beim Kunden eintragen; die Prüfung markiert fehlende Nummern.
- Rechnungssprache bei Bedarf auf Englisch stellen. Der Hinweis erscheint dann zweisprachig.
- Positionen netto eintragen und als PDF oder ZUGFeRD speichern.
Fristen und Zusammenfassende Meldung
- Rechnung: Bei Dienstleistungen an Unternehmen in anderen EU-Ländern bis zum 15. Tag des Monats nach der Leistung (§ 14a Abs. 1 UStG).
- Umsatzsteuer-Voranmeldung: Den Umsatz als „nicht steuerbare sonstige Leistung“ angeben.
- Zusammenfassende Meldung: Für EU-Dienstleistungen in der Regel quartalsweise bis zum 25. Tag nach Quartalsende beim Bundeszentralamt für Steuern melden – mit der USt-IdNr. jedes Kunden und der Summe der Entgelte.
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Ohne Umsatzsteuer, mit Pflichthinweis, beiden USt-IdNr., auf Deutsch oder Englisch – als PDF, ZUGFeRD oder XRechnung. Kostenlos und ohne Anmeldung.
Häufige Fragen
Welcher Hinweis muss auf eine Reverse-Charge-Rechnung?
„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 UStG). Die entsprechende Formulierung in der Sprache des Kunden, etwa „Reverse charge“, wird ebenfalls anerkannt.
Brauche ich für Reverse Charge eine USt-IdNr.?
Ja. Bei Leistungen an Unternehmen in anderen EU-Ländern gehören deine USt-IdNr. und die des Kunden auf die Rechnung. Die Steuernummer genügt hier nicht.
Bis wann muss die Reverse-Charge-Rechnung raus?
Bei Dienstleistungen an Unternehmen in anderen EU-Ländern bis zum 15. Tag des Monats, der auf die Leistung folgt.
Gilt Reverse Charge auch für Kunden in der Schweiz oder den USA?
Nicht im EU-Sinn. Dienstleistungen an Unternehmen außerhalb der EU sind in Deutschland meist nicht steuerbar; die Rechnung trägt dann einen entsprechenden Hinweis, und eine Zusammenfassende Meldung entfällt.
Wie prüfe ich die USt-IdNr. meines Kunden?
Über das Bestätigungsverfahren des Bundeszentralamts für Steuern (eVatR) oder das EU-System VIES.
Kann ich als Kleinunternehmer Reverse Charge nutzen?
Als Kleinunternehmer stellst du keine Umsatzsteuer in Rechnung und nutzt den Hinweis auf § 19 UStG. Für die Teilnahme am EU-Binnenmarkt brauchst du trotzdem oft eine USt-IdNr. – sprich das mit deiner Steuerberatung ab.
Hinweis: Diese Anleitung gibt den Stand vom Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Steuerberatung. Im Einzelfall – etwa bei Auslandsgeschäften oder Grenzfällen der Kleinunternehmerregelung – hilft deine Steuerberatung.
Quellen
- § 13b UStG – Leistungsempfänger als Steuerschuldner, gesetze-im-internet.de.
- § 14a UStG – Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen, gesetze-im-internet.de.
- § 3a UStG – Ort der sonstigen Leistung, gesetze-im-internet.de.
- VIES – Prüfung von USt-IdNr., Europäische Kommission.